Der 1.1., der Anfang von viel Neuem und der Zeitpunkt an dem man mit Dingen abschliesst, die Vergangenheit hinter sich lässt. In der Schweiz gilt das nicht nur privat, sondern auch für die Öffentlichkeit. Denn mit dem 1.1. treten in der Schweiz stets eine ganze Bandbreite an neuen Gesetzen in Kraft. Dieses Jahr dürfen sich besonders Regenbogenfamilien über den 1.1. freuen.
Ab dem 1. Januar 2018 tritt die Reform des Schweizer Adoptionsrechts in Kraft, mit welcher es erstmals auch gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht wird, Kinder zu adoptieren. Dieses Recht wird zwar auf die Adoption von Stiefkindern beschränkt, doch wird es damit erstmals möglich, dass ein gleichgeschlechtlicher Partner rechtlicher Elternteil des Kindes seines Partners werden kann, ohne mit diesem biologisch verwandt zu sein. Damit wird es möglich, die Probleme bei der elterlichen Vertretung und Obhut des Kindes und der rechtlichen Absicherung der Interessen des Kindes zu lösen. Viel wichtiger als diese praktischen Probleme ist aber, dass die Schweizerische Rechtsordnung endlich anerkennt, was schon immer die Realität war: Die sexuelle Orientierung der Eltern stellt keine Gefahr für das Wohl des Kindes dar. Damit lässt sich auch die Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare bei den anderen Formen der Adoption nicht länger rechtfertigen.
Regenbogenfamilien sind in der Schweiz schon lange Realität. Gemäss Schätzungen der Fachorganisationen wachsen in der Schweiz zwischen 6'000 und 30'000 Kindern mit gleichgeschlechtlichen Eltern auf. Regenbogenfamilien sind damit ein essentieller Bestandteil der Schweizer Gesellschaft. Mit der Öffnung der Stiefkindadoption wird es den Regenbogenfamilien nun ermöglicht, dass ihre faktischen Familienverhältnisse auch endlich rechtliche Anerkennung und Absicherung erfahren, gleich wie jene anderer Familienformen.
Das Kind vom Kindergarten abholen, zum Arzt bringen, in so vielen Situationen die typisch für das Aufwachsen eines Kindes und das Zusammenleben einer Familie sind, mussten sich viele Eltern in Regenbogenfamilien aufgrund ihrer rechtlichen Diskriminierung wie Fremde, unbeteiligte Dritte fühlen. Die JCVP Kanton Zürich freut sich daher, dass dem Grundsatz der CVP-Familienpolitik folgend, wonach alle Formen der Familie in Rechten und Chancen gleichgestellt werden sollen, mit der Öffnung der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare ein wichtiger Schritt getan wurde. Wir werden uns auch weiterhin dafür einsetzen, dass alle Formen der Adoption allen Paaren offenstehen und alle Formen der Familie in Rechten und Chancen gleichgestellt sind.
Mit dem heutigen Tag wurde ein weiterer Sieg für die Schweizer Familien und die Gleichberechtigung gleichgeschlechtlicher Paare errungen. Mögen noch viele folgen!
Eine Stiefkindadoption ist ab dem 1.1.2018 möglich, wenn:
- Das Paar seit mindestens 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt
- Das Kind seit mindestens 1 Jahr bei diesem Paar aufwächst
- Der Altersunterschied zwischen der adoptionswilligen Person und dem Kind mindestens 16 und maximal 45 Jahre beträgt (hier sind Ausnahmen im Kindeswohl möglich)
- Die Adoption dem Kindeswohl des Kindes entspricht und mit der Zustimmung des Kindes erfolgt, sofern dieses urteilsfähig ist
- Der ursprüngliche Elternteil dem Verlust seiner Elternstellung zustimmt, es sei denn, der Aufenthaltsort dieses Elternteils ist unbekannt, dieser ist länger mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder dauernd urteilsunfähig
Die Voraussetzungen einer Stiefkindadoption richten sich nach den Artikeln 264c bis 266 des eidgenössischen Zivilgesetzbuches, der Adoptionsverordnung und den kantonalen Verfahrensbestimmungen über das Adoptionsverfahren.